Der Sommer ist da, wir verbringen viel Zeit im Freien, wir feiern, und gehen dabei manchmal dem Nachbarn ganz schön auf die Nerven. Um ein einigermaßen friedliches Miteinander zu gewährleisten, hat die Stadt Karlsruhe eine Polizeiverordnung erlassen. Diese Verordnung ist nicht neu und bereits seit Mai 2014 in dieser Fassung gültig.

§1 Geltungsbereich

Diese Polizeiverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen und Anlagen im Stadtgebiet Karlsruhe, sofern diese öffentlich gewidmet sind oder auf ihnen ein tatsächlich öffentlicher Verkehr stattfindet, ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse, sofern in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§9 Nachtruhe, unzulässiger Lärm

(1) Über den Geltungsbereich des § 1 hinaus gilt auch in Gebäuden, Gärten und Höfen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile das Folgende:

  • Es ist verboten, in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr die Nachtruhe anderer mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu stören.
  • Es ist verboten ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm zu erregen der geeignet ist die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen (Unzulässiger Lärm).
  • Tonwiedergabegeräte und Musikinstrumente dürfen nur in solcher Lautstärke und Dauer betrieben werden, dass andere nicht erheblich belästigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Geräte bei offenen Fernstern oder Türen, auf offenen Balkonen im Freien oder in Kraftfahrzeugen betrieben werden.
  • Geräuschvolle Haus- und Gartenarbeiten, die geeignet sind, die Ruhe anderer zu stören, dürfen im Freien, und wenn der Lärm nach außen dringt, auch im Haus, sonntags nicht und werktags nicht von 20..00 Uhr bis 07.00 Uhr ausgeführt werden.
  • Andere Betätigungen im Haus, die nach draußen dringen, oder in einem privaten Garten, die geeignet sind, andere i.S. v. Abs. 2 erheblich zu belästigen, dürfen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr nicht stattfinden. Hierzu zählen insbesondere laute Gartenfeste und Hausfeste bei offenem Fenster sowie geräuschvolle Sportspiele.
  • In Gaststätten, Vergnügungs- und Versammlungsräumen aller Art innerhalb der im Zusammenhang bebauten Gebiete oder in der Nähe von Wohngebäuden müssen von 22.00 Uhr an die Fenster und Türen geschlossen werden, wenn Gesang, Musik oder Lärm nach außen dringt.
  • Hund sind so zu halten, dass niemand durch anhaltendes Bellen oder Heulen mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört wird.

(2) Sonstige landesrechtliche oder bundesrechtliche Vorschriften z.B. 32. BImSchV, bleiben unberührt