Ist der Hund des Menschen bester Freund? Die einen sagen so, die anderen so. Reibungspunkte zwischen Mensch und Tier, und natürlich auch zwischen den Tieren, wird es immer geben. Wenn wir jedoch auf einige Punkte achten, dürfte ein friedvolles Mit- und Nebeneinander kein größeres Problem mehr sein.

Die Polizeiverordnung der Stadt Karlsruhe zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestimmt zum Thema Hundehaltung, Leinenzwang Verunreinigung folgendes:

  • Hunde sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen kann.
  • Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass der Hund sicher geführt wird.
  • Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Begleitung einer aufsichtsfähigen Person, die auf das Tier jederzeit einwirken kann, nicht frei umherlaufen.
  • Personen, die einen Hund führen, haben ihn von Spielplätzen fern zu halten.
  • Hunde sind sicher an der Leine zu führen:
  1. In Fußgängerzonen, Fußgängerunterführungen sowie in verkehrsberuhigten Bereichen,
  2. In öffentlichen Anlagen mit Ausnahme gesondert ausgewiesener Hundeauslaufflächen unter Beachtung von Absatz 7,
  3. In öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Haltestellen der öffentlichen Verkehrsbetriebe einschließlich deren Zu- und Abgänge,
  4. In Schulhöfen, in Außenanlagen von Kindergärten sowie auf öffentlichen Gehwegen vor diesen Einrichtungen,
  5. In Treppenhäusern und sonstigen Gebäuden mit öffentlichem Besucherverkehr,
  6. Bei öffentlichen Menschenansammlungen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen.

Den Hunden darf nur so viel Leine gelassen werden, dass keine Gefahr von ihnen ausgehen kann, im Einzelfall jedoch bis höchstens zwei Meter Länge.

  • Die Vorschriften der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03. August 2000 bleiben unberührt.
  • Auf gesondert ausgewiesenen Hundeauslaufflächen dürfen Hunde nicht frei laufen, wenn die den Hunde führende Person nicht zu jedem Zeitpunkt bestimmend auf den Hund einwirken kann.
  • Wer einen Hund ausführt hat dafür zu sorgen, dass der Hund Straßen und Anlagen, insbesondere Gehflächen und angrenzende Flächen, aber auch Hundeauslaufflächen nicht mit Kot beschmutzt. Hundekot ist vom Ausführenden unverzüglich zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen.