Die Zahl der zugelassenen Fahrzeuge auf Deutschlands Straßen ist auch in diesem Jahr weiter angestiegen und wenn die Vehikel nicht gerade auf der Autobahn im Stau stehen, brauchen sie auch zu Hause einen Stellplatz. Sofern sich dieser nicht auf dem eigenen Grundstück befindet, ist der Autofahrer auf den öffentlichen Parkraum angewiesen. Hier sei zunächst festgestellt, dass es keinen (Rechts-)Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum gibt und der Parkraum lediglich für zugelassene Kraftfahrzeuge und Gespanne und nur zeitlich begrenzt für nicht angekoppelte (Wohn-)Anhänger vorgesehen ist und die Parkflächen platzsparend genutzt werden sollen.
Gerade bei längere Zeit abgestellten Fahrzeugen macht dies auf den ersten Blick mitunter einen gegenteiligen Eindruck, befinden sich die temporär daneben geparkten Fahrzeuge im ständigen Wechsel, sodass aufgrund der verschiedenen Breiten und Längen der Fahrzeuge ggfls. nicht nutzbare Freiräume zu dem seit längerer Zeit abgestellten PKW entstehen können. Sicherlich ärgerlich, doch mitunter nicht im Verantwortungsbereich des Nutzers des abgestellten Fahrzeuges, sodass – wie Mitte August geschehen – anonyme und an geparkten PKW angebrachte schriftliche Anfeindungen, die sich im Grenzbereich zum strafrechtlich Relevanten bewegten, unangebracht sind und ausschließlich für Verärgerung sorgen, aber keinesfalls zur Besserung der allgemeinen Parkplatzsituation beitragen.