Kurz nach Neujahr bemerkten Anwohner eines Mehrfamilienhauses in der Nikolaus-Lenau-Straße einen auffälligen Gasgeruch und verständigten die Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei.
Nachdem eine Messung keine Hinweise auf einen Austritt gefährlicher Gase ergab, konnte bei einer Nachbarschaftsbefragung festgestellt werden, dass eine Anwohnerin einen Stuhl mit Ölen und Lacken gebeizt und gestrichen hatte, was den gasähnlichen Geruch verursacht hatte. Besser so als andersrum brachten die sofortigen Ermittlungen der Einsatzkräfte Sicherheit und Klarheit für die dortigen Anwohner!

Apropos „Gas“: Alkohol am Steuer – auch bei E-Rollern verboten!!


Dass beim Führen von motorgetriebenen Fahrzeugen wie Autos, Motorrädern, LKW etc. die 0,5-Promille-Grenze gilt und bei einem Verstoß ein Fahrverbot verhängt wird, ist hinlänglich bekannt. Wer mit mehr als 1,1 Promille (Radfahrer 1,6 Promille) noch tiefer ins Glas geschaut hat, sieht sich als Fahrzeugführer mit „Trunkenheit im Verkehr“ sogar der Verfolgung wegen einer Straftat ausgesetzt, die finanziell und führerscheinrechtlich weitreichendere Konsequenzen nach sich zieht.
Weniger bekannt ist die Tatsache, dass bei einem Verkehrsunfall oder bei Fahrauffälligkeiten schon mit 0,3 Promille der Führerschein in Gefahr ist und ebenfalls die Vorgaben des Strafgesetzbuches zur Anwendung kommen.
Völlig überrascht war ein Verkehrsteilnehmer Anfang 2022, als er mit seinem Elektroroller, wie sie im Stadtgebiet an jeder Ecke angemietet werden können, von den Polizeibeamten des Polizeireviers Südweststadt angehalten und einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen wurde. In der irrigen Annahme, dass er sich nach entsprechendem abendlichem Alkoholkonsum mit erreichten 0,9 Promille noch regelgerecht verhielt, sah sich der E-Rollerfahrer plötzlich einem Ordnungswidrigkeitenverfahren gegenüber und wird neben einer Geldstrafe nun mit einem Fahrverbot rechnen müssen.
Denn rechtlich handelt es sich bei einem E-Roller wie auch bei einem Motorrad oder einem Auto entgegen z.B. eines Fahrrades um ein Kraftfahrzeug (motorgetrieben!!) und ist somit vom Tatbestand des „Fahrens unter Alkoholeinwirkung“ mit seiner 0,5-Promille-Grenze erfasst.