Mitte Januar ereignete sich in der Rastatter Straße um die Mittagszeit ein Verkehrsunfall bei welchem an einem geparkten Auto lediglich geringer Sachschaden entstanden war. Da der unfallverursachende Mitbürger keinen Verantwortlichen für das beschädigte Fahrzeug ausmachen konnte, entschloss er sich nach einer kurzen Wartezeit einen Notizzettel mit seinem Namen und der Telefonnummer an der Windschutzscheibe zu befestigen und fuhr seines Weges.

Gut gemeint, doch leider nicht (mehr) ausreichend, auch wenn diese Vorgehensweise in der landläufigen Meinung oft noch tief verankert ist. Denn ein Zettel kann wegfallen und übersehen werden oder die Schrift kann durch Regen verwaschen werden, sodass der Geschädigte keine Möglichkeit mehr hat, seinen Schaden beglichen zu bekommen. Weiterhin könnte der Unfallverursacher alkoholisiert sein, unter Drogen stehen oder nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügen, sodass dem Gesetzgeber und der Justiz ein lapidarer Zettel nicht ausreicht und der Schädiger sich einem Strafverfahren wegen unerlaubtem Entfernen vom Unfallort gegenübersieht. Nicht zuletzt verfügt nahezu jeder über ein Mobiltelefon oder es befindet sich in der Nähe ein Passant oder eine andere Möglichkeit, über die „110“ die Polizei zu verständigen, sodass keine stichhaltigen Gründe entgegenstehen, seinen Feststellungspflichten über die Polizei nachzukommen, wenn der Unfallgegner nicht greifbar ist.